AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA ELECTRIC-SUN

Der Mieter erkennt mit der Erteilung von Mietaufträgen ausdrücklich die nachstehend aufgeführten Mietbedingungen an.

1. MIETGEBÜHR

Die Mietgebühren für die Überlassung der Filmgeräte samt Zubehör bestimmen sich nach unserer bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes.

2. MIETZEIT

Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Versendung oder Auslieferung von unserem Lager, bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Soweit die Geräte vor 14.00 Uhr nachmittags abgeholt werden, ist der volle Tagessatz zu zahlen. Das gleiche gilt bei Rücklieferung nach 10.00 Uhr vormittags. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb der Mietzeit werden nur dann nicht mitberechnet, wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Geräte an diesen Tagen weder benutzt wurden noch in Bereitschaft standen. Im übrigen ist die Mietgebühr unabhängig davon zu zahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Für die Verzögerung von Auslieferungsterminen kann keine Haftung übernommen werden.

3. TRANSPORT

Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso trägt er die Transportgefahr. Das gilt auch im Falle einer Zustellung durch uns oder unseren Beauftragten. Die Kosten der Verpackung trägt der Mieter; sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür Kosten und Risiko.

4. VERFÜGUNGSGEWALT UND EIGENTUMSSCHUTZ

Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum bzw. mittelbaren Besitz. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte - sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich - ist ohne unsere ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig. In jedem Falle einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in unsere Geräte hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- bzw. Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleich gilt für den Schaden, der uns durch den Ausfall unserer Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.

5. SCHÄDEN UND HAFTUNG

Der Mieter übernimmt während der Mietzeit für die gemieteten Geräte samt Zubehör die uneingeschränkte Haftung. Der Mieter hat die Geräte beim Empfang fachmännisch zu untersuchen. Die Geräte gelten als in einwandfreien Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangsnahme ausdrücklich gerügt werden. Alle während der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung bei der Übernahme ausdrücklich gerügter Mängel. Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten oder Zubehörteilen oder Verlusten ist uns in jedem Falle binnen drei Tagen Mitteilung zu machen. Eine Haftung unsererseits für direkte oder indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte samt Zubehör entstehen, ist auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens beschränkt. Soweit es sich nicht um bei Empfangsnahme ausdrücklich gerügte Mängel handelt, ist der Mieter bei Störungen oder Ausfällen auch weder von der Zahlung des Mietzinses befreit noch zu dessen Minderung berechtigt.

6. VERSICHERUNG

Der Mieter hat die gemieteten Geräte auf nach den branchenüblichen Bedingungen für die Versicherung von Filmapparaten zu versichern, Maßgeblich hierfür ist der Mietvertrag bez. Lieferschein. Andernfalls sind die Geräte nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherung von Filmapparaten versichert. Allerdings ist der Mieter mit bis zu 1000,00 € an den Kosten eines jeden Schadens beteiligt. Bei Diebstahl, Einbruch-Diebstahl, Raub oder Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter. Im Falle der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der Mieter auf Wunsch einsehen. Der Geltungsbereich der Versicherung ist Deutschland. Gefahrerhöhende Umstände, wie beispielsweise Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unter- und/oder Überwasseraufnahmen, sowie die Überschreitung des Geltungsbereichs, sind im jedem Fall dem Vermieter und gegebenenfalls auch den Versicherern anzuzeigen. Die Kosten für die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gehen zu Lasten des Mieters. Im übrigen bleiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Filmapparaten unberührt. Eine Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ( nicht gewerblich ) ist nicht erlaubt. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten gemäß Allgemeiner Versicherungsbedingungen durch den Mieter ist dieser für eventuelle Nachteile verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet.

7. ANMIETUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN UND GENERATOREN

Soweit neben der Anmietung von Filmgeräten und Zubehör auch Kraftfahrzeuge und Generatoren angemietet werden, gelten hier für die Allgemeinen Bedingungen des Kraftfahrzeug - Mietvertrags der Firma Electric - Sun.( Siehe unten )

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung gegen die Mietforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei einer über zwei Wochen hinausgehenden Mietdauer können wir Abschlagszahlungen verlangen. Bei Nichteinhaltung der hierzu gesetzten Zahlungstermine sind wir berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Rückgabe unserer Geräte zu verlangen, Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es nicht auf demselben, zugrundeliegenden Vertragsverhältnis beruht, steht dem Mieter nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite fällig, mindestens jedoch 9% p.a.

9. NEBENABREDEN, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Mietbedingungen abweichen, oder Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist - soweit gesetzlich zulässig - Hamburg. Für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis gilt - soweit gesetzlich zulässig - als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck an nächste kommende Regelung, zu ersetzen.
 
 

 Allgemeine Mietbedingungen für KFZ der Firma Electric-Sun Film-Licht

1. Mietpreis

Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.
Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird.
Der Mieter haftet für alle im, Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird.


2. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit Electric-Sun am vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Der Kilometerpreis wird berechnet nach dem Kilometerzählerstand . Bei Versagen des Kilometerzählers erfolgt die Berechnung nach der kartenmäßigen Entfernung plus 10 %, mindestens aber für 100 km täglich, wenn der Mieter nicht eine geringere Kilometerleistung nachweist.


3. Berechtigter Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen Electric-Sun Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.


4. Verbotene Nutzungen

I. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:


a) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,

c) zur Weitervermietung,

d) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.



II. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Deutschlands gestattet.


5. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von EUR 50,-- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von Electric-Sun in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt Electric-Sun nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 8)


6.Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat Electric-Sun, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligen Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.


7. Versicherungsschutz


Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung wie folgt versichert: 

 Haftpflichtversicherung:

 Sachschäden: EUR 500.000,-

 Vermögensschäden: EUR 50.000,-

 Personenschäden: EUR 2.500.000,-




8. Haftung des Mieters

a) Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffer 3, 4 und 6 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

b) Electric-Sun stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Selbstbeteiligung für LKW pro Schadenfall beträgt EUR 1000,-. Der Mieter haftet trotz Abschlusses der Haftungsreduzierung voll für alle Schäden an den Aufbauten von gemieteten KFZ.

c) Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziffern 3, 4 und 6 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 3) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 4) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 6 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol bedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung (z.B. Falschbetankung) entstehen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach § 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.